Auflösung und Liquidation von Genossenschaften: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Gliederung:
1. Einführung: Gründe für die Auflösung und Liquidation von Genossenschaften
2. Auflösungsverfahren
Gesetzliche Grundlagen (§§ 7781 GenG)
Beschluss der Generalversammlung und Eintragung ins Register
3. Liquidation der Genossenschaft
Aufgaben der Liquidatoren (§§ 8081 GenG)
Verwertung des Vermögens
4. Rechte der Mitglieder bei der Liquidation
Anspruch auf Rückzahlung von Anteilen (§ 87 GenG)
Beteiligung am Überschuss
5. Pflichten der Mitglieder bei der Liquidation
Erfüllung ausstehender Beitragspflichten
Haftung für Verbindlichkeiten
6. Insolvenz einer Genossenschaft als Sonderfall
Unterschiede zwischen Liquidation und Insolvenz
Auswirkungen auf Mitglieder und Gläubiger
7. Rechtsprechung und Praxisfälle
Präzedenzfälle zur Vermögensverteilung
Streitigkeiten bei der Rückzahlung von Anteilen
8. Fazit: Bedeutung eines strukturierten Liquidationsprozesses
Einleitung: Gründe für die Auflösung und Liquidation von Genossenschaften
Die Auflösung und Liquidation einer Genossenschaft markiert das Ende ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Existenz. Sie kann freiwillig erfolgen, etwa durch Beschluss der Generalversammlung, oder erzwungen werden, beispielsweise durch gerichtliche Anordnung oder Insolvenz. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie typische Konflikte und ihre Lösung.
1. Auflösungsverfahren
Die Auflösung einer Genossenschaft erfolgt in mehreren rechtlich klar definierten Schritten.
1.1 Gesetzliche Grundlagen (§§ 7781 GenG)
§ 77 GenG: Gründe für die Auflösung:
Beschluss der Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit.
Ablauf der in der Satzung festgelegten Dauer.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gerichtliche Entscheidung oder behördliche Verfügung.
Die Auflösung bedeutet nicht das sofortige Ende der Genossenschaft, sondern leitet die Liquidation ein.
1.2 Beschluss der Generalversammlung und Eintragung ins Register
Die Generalversammlung muss mit einer qualifizierten Mehrheit (in der Regel drei Viertel) die Auflösung beschließen (§ 77 Abs. 2 GenG).
Der Auflösungsbeschluss wird im Genossenschaftsregister eingetragen (§ 79 GenG).
2. Liquidation der Genossenschaft
Nach der Auflösung beginnt die Liquidation, bei der die Vermögenswerte der Genossenschaft verwertet und ihre Verbindlichkeiten beglichen werden.
2.1 Aufgaben der Liquidatoren (§§ 8081 GenG)
Die Liquidatoren werden von der Generalversammlung bestimmt oder sind die bisherigen Vorstandsmitglieder (§ 80 GenG).
Aufgaben:
Verwertung der Vermögenswerte (z. B. Verkauf von Immobilien, Abwicklung von Forderungen).
Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten.
Erstellung einer Schlussbilanz und eines Verteilungsplans.
2.2 Verwertung des Vermögens
Ziel der Liquidation ist die bestmögliche Verwertung des verbleibenden Vermögens.
Überschüsse werden nach Begleichung der Schulden an die Mitglieder verteilt (§ 87 GenG).
3. Rechte der Mitglieder bei der Liquidation
Die Mitglieder haben spezifische Rechte während des Liquidationsprozesses, insbesondere im Hinblick auf die Rückzahlung ihrer Anteile und die Beteiligung am Überschuss.
3.1 Anspruch auf Rückzahlung von Anteilen (§ 87 GenG)
Nach Begleichung der Verbindlichkeiten erhalten die Mitglieder ihre eingezahlten Anteile zurück, sofern noch Vermögen vorhanden ist.
Die Satzung kann abweichende Regelungen zur Reihenfolge der Rückzahlungen vorsehen.
3.2 Beteiligung am Überschuss
Falls nach Rückzahlung der Anteile und Begleichung aller Schulden ein Überschuss verbleibt, wird dieser unter den Mitgliedern verteilt.
Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der gezeichneten Geschäftsanteile.
4. Pflichten der Mitglieder bei der Liquidation
Auch nach der Auflösung haben Mitglieder Pflichten, die sie gegenüber der Genossenschaft erfüllen müssen.
4.1 Erfüllung ausstehender Beitragspflichten
Mitglieder sind verpflichtet, noch ausstehende Beiträge zu leisten (§ 7 GenG).
Diese Beiträge werden zur Deckung der Verbindlichkeiten verwendet.
4.2 Haftung für Verbindlichkeiten
Die Mitglieder haften im Rahmen der Satzungsregelungen, insbesondere wenn Nachschusspflichten vereinbart wurden (§ 6 GenG).
5. Insolvenz einer Genossenschaft als Sonderfall
Die Insolvenz einer Genossenschaft unterscheidet sich erheblich von einer regulären Liquidation.
5.1 Unterschiede zwischen Liquidation und Insolvenz
Liquidation: Geordnete Beendigung der Geschäftstätigkeit durch Verwertung der Vermögenswerte und Rückzahlung an die Mitglieder.
Insolvenz: Verfahren zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 1719 InsO).
5.2 Auswirkungen auf Mitglieder und Gläubiger
In der Insolvenz stehen die Ansprüche der Gläubiger im Vordergrund.
Mitglieder verlieren meist ihre Anteile, da diese zur Deckung der Verbindlichkeiten verwendet werden.
6. Rechtsprechung und Praxisfälle
6.1 Präzedenzfälle zur Vermögensverteilung
BGH, Urteil vom 25.03.2019 (Az. II ZR 158/17):
Der BGH entschied, dass die Verteilung von Vermögensüberschüssen nach der Satzung erfolgen muss, selbst wenn dadurch Mitglieder mit höheren Anteilen bevorzugt werden.
6.2 Streitigkeiten bei der Rückzahlung von Anteilen
OLG München, Urteil vom 15.07.2020 (Az. 23 U 45/19):
Ein Mitglied klagte auf sofortige Rückzahlung seines Geschäftsanteils. Das Gericht entschied, dass die Rückzahlung gemäß § 87 GenG erst nach Begleichung aller Verbindlichkeiten erfolgen kann.
7. Fazit: Bedeutung eines strukturierten Liquidationsprozesses
Die Auflösung und Liquidation einer Genossenschaft sind komplexe Prozesse, die klare rechtliche Vorgaben und transparente Verfahren erfordern. Mitglieder haben Rechte auf Rückzahlung ihrer Anteile und eine faire Verteilung des Vermögens, müssen aber auch bestehende Verpflichtungen erfüllen. Klare Satzungsregelungen und eine professionelle Durchführung der Liquidation sind entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden und die Interessen aller Beteiligten zu wahren.
Mit diesem abschließenden Beitrag sind alle 10 Themen bearbeitet. Sollten Anpassungen, Ergänzungen oder spezifische Details erforderlich sein, lassen Sie es mich wissen!