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Aufgaben eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes

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Genossenschaften unterliegen einer besonderen Prüfpflicht, die durch genossenschaftliche Prüfungsverbände wahrgenommen wird. Diese Verbände sind wichtige Institutionen, die sowohl zur Sicherung der wirtschaftlichen Stabilität als auch zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben beitragen.

  1. Aufgaben des Prüfungsverbandes

Die Aufgaben eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes sind im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt und umfassen mehrere zentrale Bereiche:

  1. a) Pflichtprüfung (§ 53 GenG)

Genossenschaften müssen sich regelmäßig einer Prüfung unterziehen. Ziel ist es, die wirtschaftliche Lage und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bewerten. Die Prüfungen umfassen:

  • Jahresabschlussprüfung: Überprüfung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Lageberichts.
  • Wirtschaftliche Verhältnisse: Beurteilung der wirtschaftlichen Stabilität und der finanziellen Lage der Genossenschaft.
  • Risikomanagement: Überprüfung, ob Risiken, wie z. B. Kreditausfälle, ordnungsgemäß erfasst und gesteuert werden.

Die Prüfung erfolgt in der Regel jährlich oder mindestens alle zwei Jahre, abhängig von der Größe und der Art der Genossenschaft.

  1. b) Gründungsprüfung (§ 11 GenG)

Vor der Eintragung einer Genossenschaft ins Genossenschaftsregister muss eine Gründungsprüfung durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, ob die Genossenschaft ordnungsgemäß gegründet wurde und ob ihre wirtschaftlichen Grundlagen tragfähig sind.

  1. c) Beratung und Betreuung

Neben den Prüfungsaufgaben unterstützen genossenschaftliche Prüfungsverbände die Genossenschaften durch:

  • Rechtsberatung: Unterstützung in rechtlichen Fragen, z. B. bei Satzungsänderungen.
  • Unternehmensberatung: Empfehlungen zur Optimierung der wirtschaftlichen Tätigkeit.
  • Schulung: Weiterbildung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu rechtlichen und wirtschaftlichen Themen.
  1. d) Überwachung der Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorgaben

Der Prüfungsverband kontrolliert, ob die Genossenschaft die Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes und ihrer eigenen Satzung einhält. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob die Genossenschaft ihrem Förderzweck gemäß handelt.

  1. Zuständigkeit und Wahl des Prüfungsverbandes

Jede Genossenschaft muss einem anerkannten genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören. Die Wahl des Prüfungsverbandes obliegt der Genossenschaft. Die bekanntesten Prüfungsverbände in Deutschland sind:

  • Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV): Dachverband der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.
  • Regionalverbände der Volks- und Raiffeisenbanken: Zuständig für genossenschaftliche Banken und andere Genossenschaften.
  • Prüfungsverbände für Wohnungsbaugenossenschaften: Spezialisierte Verbände für Wohnungsgenossenschaften.
  • Spezielle Prüfungsverbände für landwirtschaftliche oder handwerkliche Genossenschaften.

Die Prüfungsverbände müssen vom Bundesministerium der Justiz oder einer zuständigen Landesbehörde anerkannt sein.

  1. Rechtsgrundlage der Prüfungen

Die Prüfpflicht und die Aufgaben der Prüfungsverbände sind im Genossenschaftsgesetz (GenG) gesetzlich verankert. Zentral sind hier:

  • § 53 GenG: Pflichtprüfung
  • § 54 GenG: Sonderprüfungen
  • § 11 GenG: Gründungsprüfung
  1. Bedeutung der Prüfungen

Die Prüfungen dienen mehreren Zwecken:

  • Schutz der Mitglieder: Sicherstellung, dass die Genossenschaft wirtschaftlich gesund bleibt und kein Missmanagement erfolgt.
  • Vertrauensbildung: Geschäftspartner, Banken und Mitglieder können sich auf die geprüften Zahlen und die wirtschaftliche Stabilität verlassen.
  • Früherkennung von Risiken: Durch regelmäßige Prüfungen können wirtschaftliche Probleme frühzeitig erkannt und Maßnahmen zu ihrer Behebung eingeleitet werden.

Fazit

Genossenschaftliche Prüfungsverbände spielen eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung der wirtschaftlichen Stabilität und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben in Genossenschaften. Sie übernehmen Prüfungs-, Beratungs- und Überwachungsaufgaben und sind damit ein essenzielles Kontrollorgan. Zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Prüfungsverbände sind das Bundesministerium der Justiz oder die entsprechenden Landesbehörden.

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