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GENO Wohnbaugenossenschaft eG: Rechtliche Lage und Feedback der Oberlandesgerichte

Die Insolvenz der GENO Wohnbaugenossenschaft eG, eröffnet am 1. August 2018, hat für viele ehemalige Mitglieder – sogenannte Ex-Genossen – rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Die rechtlichen Grundlagen, die sich aus dieser Situation ergeben, wurden inzwischen von zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten bestätigt.

Zahlungsverpflichtungen der Ex-Genossen

Ein zentraler Punkt der rechtlichen Auseinandersetzung betrifft die Zahlungsverpflichtungen der ehemaligen Mitglieder. Diese sind gemäß den Urteilen der Gerichte verpflichtet, sämtliche Einzahlungen auf die übernommenen Genossenschaftsanteile in die Insolvenzmasse zu leisten. Grund dafür ist die Unwirksamkeit der auf den Beitrittsformularen getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen, da diese gegen § 15b Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) verstoßen.

Fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt

Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarungen führt zwar zur Nichtigkeit des Beitritts gemäß §§ 134, 139 BGB, jedoch nicht zu dessen gesellschaftsrechtlicher Unwirksamkeit. Die Gerichte wenden in diesen Fällen die sogenannten Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts an. Das bedeutet, dass der fehlerhaft Beigetretene bis zu seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft wie ein vollwertiges Mitglied behandelt wird – mit allen Rechten und Pflichten. Ein Ausscheiden war bei der GENO Wohnbaugenossenschaft eG erst mit der Insolvenzeröffnung möglich, da die Genossenschaft gemäß § 101 GenG aufgelöst wurde.

Verpflichtungen vor der Insolvenz

Ex-Genossen, die vor der Insolvenzeröffnung nicht wirksam ausgeschieden sind – sei es durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder Widerruf – sind verpflichtet, bereits vorinsolvenzlich alle Zahlungen auf die übernommenen Anteile zu leisten. Dies gilt auch im Rahmen der zehnjährigen Verjährung gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GenG. Der Insolvenzverwalter hat die gesetzliche Pflicht, die Kapitalaufbringung von den betroffenen Ex-Genossen durchzusetzen.

Gerichtliche Entscheidungen

In den Verfahren um die GENO Wohnbaugenossenschaft eG haben bislang 33 verschiedene Landgerichte in der Bundesrepublik einheitlich im Sinne der Insolvenzmasse entschieden. Lediglich ein Landgericht hat teilweise abgewiesen, jedoch auch hier überwiegend zugunsten des Insolvenzverwalters entschieden.

Zusätzlich liegen Feedbacks von mehreren Oberlandesgerichten (OLGs) vor, die diese Rechtsprechung bestätigen:

  • OLG Saarbrücken (Beschluss)
  • OLG Brandenburg (Hinweisbeschluss)
  • OLG Celle (Hinweisbeschluss)
  • OLG Dresden und OLG Koblenz (ablehnende PKH-Beschlüsse)

Fazit

Die rechtliche Lage für Ex-Genossen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG ist weitgehend geklärt: Sämtliche Zahlungen auf übernommene Genossenschaftsanteile sind in die Insolvenzmasse einzubringen, es sei denn, der Beitritt war aus formalen Gründen unwirksam oder das Mitglied ist vor der Insolvenzeröffnung wirksam ausgeschieden. Die bisherigen Gerichtsentscheidungen verdeutlichen, dass Anleger, die noch ausstehende Raten nicht bezahlt haben, mit Nachforderungen des Insolvenzverwalters rechnen müssen.

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