Insolvenz der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG – was Mitglieder und Anleger jetzt wissen müssen

Am 1. Mai 2024 hat das Amtsgericht Stade das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG eröffnet (Aktenzeichen: 73 IN 8/24). Damit ist offiziell bestätigt: Die Genossenschaft ist zahlungsunfähig. Mitglieder und Gläubiger sind nun aufgerufen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anzumelden. Doch damit ist es nicht getan – denn die Situation ist brisant.
Nach öffentlich gewordenen Informationen laufen strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf Geldwäsche und Veruntreuung im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Genossenschaft. Diese Vorwürfe werfen schwerwiegende Fragen zur internen Struktur, zur Mittelverwendung und zu den Versprechen gegenüber Anlegern und Mitgliedern auf.
Was war CO.NET?
Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wurde als Genossenschaft mit angeblichen Vorteilen für Verbraucher geführt. Mitglieder konnten Anteile zeichnen und sollten im Gegenzug Bonusprogramme, Einkaufsvorteile und Rückvergütungen erhalten – in einigen Fällen wurde auch mit Renditen geworben. Das Geschäftsmodell bewegte sich dabei an der Schnittstelle zwischen Konsumförderung, Kapitalanlage und Mitgliedsbindungsprogramm. Genau diese Mischung macht die aktuelle Lage für viele Mitglieder so unübersichtlich.
Worauf sollten betroffene Mitglieder jetzt achten?
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Forderungen anmelden:
Gläubiger – also auch Genossenschaftsmitglieder mit Rückzahlungsansprüchen – sollten ihre Forderungen fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Wichtig ist, dabei präzise zu dokumentieren, welche Beträge geleistet wurden, welche Rückzahlungen versprochen wurden und ob weitere Leistungen ausstanden. -
Schadensersatz prüfen:
Angesichts des Anfangsverdachts auf strafbares Verhalten lohnt sich eine Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen Organe der Genossenschaft oder Vertriebsmitarbeiter bestehen. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen Renditen versprochen, Risiken verschwiegen oder irreführende Aussagen gemacht wurden. -
Verjährung und Prospekthaftung beachten:
Wer bereits vor mehreren Jahren investiert hat, sollte zudem die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Auch fehlerhafte Informationen in Werbeunterlagen oder Beitrittsformularen könnten einen rechtlichen Anknüpfungspunkt bieten (z. B. Prospekthaftung). -
Verlust der Genossenschaftsanteile:
Mit der Insolvenz ist der Verlust der gezahlten Genossenschaftsanteile wahrscheinlich. Genossenschaftsmitglieder haften grundsätzlich nicht darüber hinaus, sofern keine zusätzlichen Nachschusspflichten in der Satzung vereinbart wurden. Das sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Was bedeutet das für den Pfändungsschutz?
In der Insolvenz kann ein Austritt oder die Kündigung durch Gläubiger zur Verwertung eines Auseinandersetzungsguthabens führen. Zwar sind Genossenschaftsanteile grundsätzlich pfändungsgeschützt, doch durch das Ausscheiden eines Mitglieds wird daraus ein Geldanspruch – und dieser ist nicht mehr geschützt.
Fazit aus Anlegersicht:
Die Insolvenz der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG ist ein weiterer Fall, der zeigt, wie wichtig eine kritische Prüfung von Genossenschaftsmodellen ist, bei denen Kapital eingesammelt und wirtschaftliche Vorteile versprochen werden. Für Mitglieder steht nun die Schadensbegrenzung im Vordergrund: Forderungen anmelden, Unterlagen sichern, rechtlichen Rat einholen – und keine unbedachten Zahlungen leisten. Die strafrechtlichen Ermittlungen werden zeigen, ob hier lediglich Managementversagen oder tatsächlich ein betrügerisches System vorlag.