Insolvenz in Eigenverwaltung: MARO Genossenschaft strebt Sanierung mit Gläubigerbeteiligung an

Die MARO Genossenschaft für selbstbestimmtes und nachbarschaftliches Wohnen hat am 15. März 2024 beim zuständigen Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eingeleitet. Im Gegensatz zu einem klassischen Insolvenzverfahren bedeutet dies, dass die Geschäftsführung unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters eigenverantwortlich versucht, den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren und zu sanieren. Ziel ist in der Regel ein sogenannter Insolvenzplan, der mit den Gläubigern abgestimmt und vom Gericht bestätigt werden muss.
Im Mai 2025 – also rund ein Jahr nach Antragsstellung – wurde bekannt, dass bereits eine erste Zahlung in Höhe von einer Million Euro an die Gläubiger geleistet wurde. Dies ist ein positives Signal, das darauf hindeutet, dass die MARO Genossenschaft über Vermögenswerte oder laufende Einnahmen verfügt, mit denen zumindest ein Teil der Forderungen bedient werden kann. Laut den öffentlich verfügbaren Informationen soll das Verfahren innerhalb eines weiteren Jahres abgeschlossen sein.
Hintergrund: Was ist MARO?
Die MARO Genossenschaft hat sich auf gemeinschaftliches und generationenübergreifendes Wohnen spezialisiert, vor allem in Bayern. Sie verfolgt ein Modell, das sozialen Wohnraum mit Mitbestimmung und langfristiger Bindung kombiniert. Mitglieder zeichnen Genossenschaftsanteile und beteiligen sich aktiv an den Wohnprojekten – sowohl finanziell als auch ideell. Das Modell gilt als sozial innovativ, ist aber, wie andere Wohnprojekte, stark abhängig von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Baukostenentwicklung und öffentlicher Förderung.
Kritische Punkte aus Sicht von Mitgliedern und Gläubigern:
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Eigenverwaltung bedeutet keine Entwarnung:
Auch wenn das Verfahren nicht von einem Insolvenzverwalter geführt wird, ist es dennoch ein formelles Insolvenzverfahren. Forderungen müssen angemeldet werden, Verluste sind möglich – vor allem bei Nachrangforderungen oder rein ideellen Beteiligungen. -
Erste Gläubigerzahlung ist positiv, aber nicht abschließend:
Die Zahlung von einer Million Euro zeigt Handlungsfähigkeit. Ob und in welcher Höhe weitere Quoten gezahlt werden, hängt vom Verlauf des Verfahrens, von Verwertungserlösen und der Umsetzung des Sanierungskonzepts ab. -
Genossenschaftsanteile sind unternehmerische Beteiligungen:
Mitglieder der Genossenschaft sollten sich bewusst sein, dass ihre Einlagen als unternehmerische Beteiligung gelten. Im Insolvenzfall werden sie nachrangig behandelt, oft ähnlich wie stille Beteiligungen oder Gesellschafterdarlehen. -
Soziale Bindung kann rechtlich keine Rückzahlungsansprüche begründen:
Wer Anteile gezeichnet hat in der Erwartung, diese später „zurückzubekommen“, sollte klären, ob vertraglich Rückzahlungsansprüche bestehen – oder ob es sich um Einlagen ohne Rückforderungsanspruch handelt. Dies kann bei sozialen Wohnprojekten unterschiedlich geregelt sein.
Chancen und Risiken aus Anlegersicht:
Positiv zu werten ist, dass die MARO Genossenschaft nicht in eine vollständige Zerschlagung geht, sondern auf Eigenverwaltung setzt. Das spricht dafür, dass tragfähige Projektansätze bestehen und der Wille zur Restrukturierung gegeben ist. Für Gläubiger ist die frühe Auszahlung ein Hoffnungsschimmer.
Dennoch sollten insbesondere Mitglieder, die finanzielle Einlagen geleistet haben, juristisch prüfen lassen, wie ihre Beteiligung im Insolvenzplan bewertet wird. Auch sollten mögliche Risiken aus Nachschusspflichten (falls satzungsgemäß vorgesehen) beachtet werden.
Fazit:
Die MARO-Insolvenz verläuft bislang vergleichsweise geordnet. Die Kombination aus sozialem Wohnkonzept, Mitgliedseinbindung und Insolvenz in Eigenverwaltung macht diesen Fall besonders – sowohl emotional als auch rechtlich. Für Anleger und Mitglieder empfiehlt sich eine nüchterne Prüfung der eigenen Stellung im Verfahren und eine aktive Beobachtung der weiteren Entwicklungen.